Gemeinnützigkeit

Ich darf Ihnen heute verkünden, dass der Verein nunmehr als gemeinnützig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.V.m. § 52 AO vom Finanzamt Bremen-Mitte anerkannt worden ist. Dies bedeutet, dass wir nun berechtigt sind Zuwendungsbestätigungen (Spendenbestätigungen) auszustellen, diese können bei der Einkommenssteuerveranlagung geltend gemacht werden. Auch die Mitgliedsbeiträge unterfallen dieser Regelung.

Gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können maximal 20% Ihrer gesamten Einkünfte als Spenden oder Mitgliedsbeiträge geltend machen (Unterschiede bestehen bei Zuwendungen durch juristische Personen). Für weitere Informationen können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b EStDV reicht der Buchungs- oder Bareinzahlungsbeleg für die steuerliche Geltendmachung, sofern die Spenden einen Betrag von 200€ nicht übersteigen.

Wir werden nun auch in Kürze mit dem Marketing für den Verein beginnen. Die Flyer zur Auslage bei Arztpraxen, Krankenhäusern und Messen gehen in Kürze in den Druck.