Satzung

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Präambel

Auf Basis der Tatsache, dass es zur Zeit in Deutschland ca. acht Millionen Diabetiker gibt, nota bene spiegelt diese Gruppe 10 v. H. der Bevölkerung wider und die Verbreitung der Krankheit von Jahr zu Jahr steigt, ist dieser Verein der Aufgabe gewidmet, Aufklärung insbesondere bei, aber nicht ausschließlich, jugendlichen und jungen Erwachsenen über die Krankheit Diabetes mellitus zu leisten, da gerade in dieser Altersgruppe ein immenses Anstiegspotential der Krankheit gesehen wird. Neben der World Health Organisation, die diese Krankheit als Volkskrankheit eingestuft hat, haben auch die Vereinten Nationen (UN) das Problem erkannt und dem Problem die Resolutionen "UN Resolution Caps Momentous Year for Diabetes World" und "61/225. World Diabetes Day" gewidmet. Gerade Jugendliche leiden besonders an dieser Krankheit.

Der Verein ist der Ansicht, dass es im Internet an einer qualifizierten Möglichkeit der Informationsbeschaffung und vor allem der Selbsthilfe fehlt. Ziel des Vereins ist es, diesem Problem Abhilfe zu verschaffen. Der Verein strebt nach einer Verständigung und einem Bündnis von Diabetikern in Deutschland, ohne an regionale Grenzen gebunden zu sein. Nur durch Verwirklichung dieses Zieles kann die größtmögliche Lebensqualität und medizinische Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet werden.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Diabetes-Zentrale e. V.
(2) Er hat den Sitz in Bremen.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bremen eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es jugendliche Diabetiker im Umgang mit ihrer Krankheit zu unterstützen und hierbei insbesondere die Selbsthilfe zu fordern und fördern. Darüber hinaus wird der Verein Aufklärung über die Krankheit Diabetes mellitus leisten, eine Stoffwechselerkrankung, die durch die World Health Organisation (WHO) als Volkskrankheit eingestuft wird. Der Verein entwickelt, sammelt und stellt diese Informationen jedermann kostenfrei im Internet zur Verfügung. Ergo fördert der Verein das öffentliche Gesundheitswesen, sowie die Jugendhilfe in der Bundesrepublik.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation, Unterhaltung und Förderung von Selbsthilfegruppen im Internet verwirklicht. Es werden hierfür im Internet Bereiche eingerichtet und unterhalten, die vor allem dem Austausch, Kontakt und der Selbsthilfe jugendlicher Diabetiker dienen sollen. Der Verein unterhält und erweitert Informations- und Kommunikationssysteme, die die Verwirklichung des vorangehenden Ziels unterstützen. Hierdurch werden Interessierte über Möglichkeiten der Verbesserung der Therapie und über neue technische Entwicklungen informiert. Der Verein wird, unter der Voraussetzung entsprechender finanzieller Mittel, regelmäßig persönliche Treffen der Vereinsmitglieder zum gegenseitigen persönlichen Erfahrungsaustausch und Kontakt veranstalten. Hierfür behält der Verein sich vor, entsprechende Rücklagen finanzieller Art bilden zu dürfen. Oberster Grundsatz des Vereines ist es, über alle regionalen und nationalstaatlichen Grenzen hinaus Aufklärung zu leisten und auch Nicht-Mitgliedern kostenfrei die Möglichkeit zu verschaffen an den Kommunikations- und Informationssystemen teilzuhaben.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche oder juristische Person beantragen, die seine Ziele unterstützt.
(1a) Natürliche Personen werden als ordentliche Mitglieder aufgenommen und erhalten alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere auch eine Doppelmitgliedschaft zu anderen Organisationen, soweit vorgesehen. Juristische Personen werden als Fördermitglieder aufgenommen, Ziel dieser Mitgliedschaft ist es den Verein zu fördern und seine Ziele zu unterstützen, eine Doppelmitgliedschaft und ein Stimmrecht erhalten diese Mitglieder nicht; gleichwohl dürfen Sie an Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlungen teilnehmen. 
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 31.12. des Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag zwei Monate in Verzug ist, so kann es durch den Vorstand, mit einer zweidrittel Mehrheit, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den der Schlichtungsrat entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Versammlung des Ältestenrates. Für die Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Versammlung Anwesenden erforderlich. Die Beitragshöhe und die -fälligkeit findet Niederschlag in einer Beitragsordnung. Auf Antrag können bedürftige Mitglieder, oder zukünftige Mitglieder, vom Ältestenrat eine Stundung oder einen Erlass beantragen. Änderungen sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ältestenrat
c) der Vorstand
d) der Schlichtungsrat

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von fünf Mitgliedern des Ältestenrates oder zehn v.H. der stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Versendens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied ist berechtigt bis zwei Tage vor Beginn der Sitzung die Änderung der Tagesordnung zu beantragen.
(4) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Aufgaben des Vereins,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Fassung eines Beschlusses kann von jedem Mitglied, schriftlich oder mündlich auch während der Mitgliederversammlung, beantragt werden. Sofern der Antrag mündlich erfolgte ist dieser schriftlich nachzureichen.
(7) Steht ein Beschluss der Mitgliederversammlung im Widerspruch zu einem Beschluss des Ältestenrates, kann dieser durch die Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit überstimmt werden. Das Veto ist unverzüglich zu erklären.
(8) Der Abschnitt Wahlen dieser Satzung kommt zur Anwendung.

§ 8 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern die mit der Gründung dem Verein beigetreten sind, namentlich Katharina Lüftner, Doris Feldhaus, Sandra Mölbert, Katarina Braune, Katharina Kramer, Richard Schlomann, Matthias Widner, Markus Duffek und Jan Twachtmann.
(2) Aufnahme von weiteren Mitgliedern in den Ältestenrat ist nur mittels Antrags und eines einstimmigen Beschlusses des Ältestenrates möglich, das Neumitglied muss nicht in der Satzung vermerkt werden.
(3) Mit Ausscheiden aus dem Verein endet die Mitgliedschaft im Ältestenrat.
(4) Der Ältestenrat kann Sitzungen einberufen, er benennt hierzu einen Sitzungsleiter. Sitzungen werden nach den selben Vorschriften, wie für Vorstandssitzungen, einberufen. Während dieser Sitzungen wird über die Ausübung der satzungsmäßigen Rechte des Ältestenrates mit einfacher Mehrheit entschieden.
(5) Mitglieder des Ältestenrates können gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 9 Online Mitgliederversammlungen, Ältestenratssitzungen, Vorstandssitzungen

(1) Es besteht die Möglichkeit Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Ältestenratssitzungen Online stattfinden zu lassen. Von dieser Möglichkeit kann nur Gebrauch gemacht werden, sofern Vorstand und Ältestenrat jeweils einen Beschluss hierzu gefasst haben und von Mitgliedern keine gewichtigen Gründen, die dem entgegenstehen, vorgebracht wurden. Über die Gründe entscheidet der Ältestenrat.
(2) Diese Sitzungen sollen, wenn möglich, in einem sicheren Chatraum, oder einem nur Mitgliedern zugänglichen Forenbereich stattfinden.
(3) Für den Fall, dass ein Mitglied aus technischen Gründen der Versammlung nicht folgen kann, lässt der Vorstand auf Antrag und nach Zusendung der Protokolle in einer Zeitspanne von 24 Stunden nach dem Ende der Sitzung eine Diskussion via E-Mail zu. Eine Auszählung der Stimmen findet spätestens 72 Stunden nach Ende der Hauptsitzung, durch eine in der Hauptsitzung zu bestimmende Person, statt. Direkt nach der Auszählung erfolgt die Bekanntgabe via E-Mail.
(4) Mitglieder die ausschließlich postalisch erreichbar sind, sind entsprechend über die Ergebnisse zu unterrichten. Ihnen wird ein 14-tägiges Einspruchsrecht gewährt, dieser Einspruch ist dem Ältestenrat mitzuteilen, dieser entscheidet über die Verwerfung oder die Annahme des Einspruchs. Im Falle der Verwerfung ist das Mitglied unter Angabe der Gründe zu informieren im Falle der Annahme entscheidet eine weitere Online Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und maximal drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind alleine Vertretungsberechtigt, Sie bilden den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Deren Vertretung ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 2500,-- die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich ist.
(2) Bei Grundstücksgeschäften ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Ältestenrat für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von den gewählten Vorstandsmitgliedern in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger ernannt sind. Die Abberufung der Vorstandsmitglieder ist einzeln oder in ihrer Gesamtheit jederzeit durch einstimmigen Beschluss des Ältestenrates, oder durch eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung, möglich. Den Betroffenen Vorstandsmitgliedern steht die Anrufung des Schlichtungsrats frei.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vertretung des Vereins nach Außen,
b) Koordination der Arbeitsgruppen,
c) Entscheidung über die Verwendung finanzieller Mittel, der Ältestenrat ist hierüber zu informieren,
d) Erstellung der Jahresberichte und Kassenberichte. Der Vorstand ist des weiteren im Zweifel für alle anderen Aufgaben zuständig die in dieser Satzung keinem anderen Organ zugeordnet wurden.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden per E-Mail oder Post unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vor-standsmitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Ältestenrates sind zur Anwesenheit berechtigt und werden rechtzeitig über die Sitzung informiert.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich (Post / E-Mail) oder bei Eilbedürftigkeit fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(9) Sofern ein Mitglied dauerhaft verhindert ist, übt der Leiter des Ältestenrates bis zur Neuwahl die Vertretung aus.
(10) Im Falle eines Rücktritts ernennt der Ältestenrat einen neuen Vorstand.

§ 11 Schlichtungsrat

(1) Im Streitfalle wird ein Schlichtungsrat durch den Versammlungsleiter des Ältestenrates einberufen.
(2) Der Schlichtungsrat besteht aus fünf, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern und fünf Mitgliedern des Ältestenrates.
(3) Der Schlichtungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt eine Entscheidung als nicht getroffen.
(4) Die Entscheidung des Schlichtungsrates ist verbindlich.
(5) Jedes Mitglied des Vorstandes oder Ältestenrates, oder fünf Mitglieder können sich an den Versammlungsleiter des Ältestenrates mit der Bitte der Einberufung wenden. Der Schlichtungsrat ist für jegliche Meinungsverschiedenheit der einzelnen Organe untereinander zuständig.

§ 12 Arbeitsgruppen

(1) Durch Beschluss des Vorstands können Arbeitsgruppen bestimmt oder aufgelöst werden. Diesen Arbeitsgruppen werden bestimmte Aufgaben/Projekte zugeteilt.
(2) Mitglied einer Arbeitsgruppe kann jedes Vereinsmitglied werden, hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Jede Arbeitsgruppe verwaltet sich selbstständig und hat auf Verlangen dem Vorstand und dem Ältestenrat Rechenschaft abzulegen.
(4) Im Rahmen der Selbstverwaltung bestimmt die Arbeitsgruppe einen oder mehrere Leiter. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied einer Arbeitsgruppe, die Wahl ist öffentlich und kann durch Handzeichen und Blockwahl geschehen.
(5) Entscheidungen im finanziellen Rahmen sind ausschließlich durch den Vorstand zu treffen, den Arbeitsgruppen steht ein Antragsrecht zu.

§ 13 Haftung

Die Haftung von Mitgliedern und Organen gegenüber dem Verein wird auf vorsätzliche Delikte beschränkt. Eine Haftung für leichte sowie grobe Fahrlässigkeit wird prinzipiell ausgeschlossen.

§ 14 Wahlen, Abstimmung von Beschlüssen

(1) Wahlen der Mitgliederversammlung finden geheim statt. Bei einer Online Abstimmung hat jedes Mitglied die Möglichkeit per E-Mail, oder in einem geschlossen Forenbereich, an die Stimmzählkommission abzustimmen, diese ist nicht befugt Informationen über die einzelnen Stimmen nach Außen dringen zu lassen. In allen Organen sind durchgängig Abstimmungen per Handzeichen, Forenbereich und E-Mail möglich.
(2) Stimmberechtigt sind Mitglieder die volljährig, i.S.v. § 2 BGB, sind.
(3) Sofern andere Bestimmungen dieser Sitzungen keine anderen Regelungen verlangen ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
(4) Zur Auszählung der Stimmen wählt das jeweilige Organ vorab eine Stimmzählkommission, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung reicht hierfür ein Mitglied. Bei einer Online Mitgliederversammlung, gemäß § 9, mit einer Abstimmung in einem geschlossenen Forenbereich kann auf die Stimmzählkommission verzichtet werden. In dem Fall übernimmt der Vorsitzende öffentlich die Verkündung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine Blockwahl für die zu wählenden Organe möglich. Der Ältestenrat hat hiergegen ein Einspruchsrecht.
(5) Das passive Wahlrecht kann nicht in Abwesenheit ausgeübt werden. Für das aktive Wahlrecht reicht bei Abwesenheit eine schriftliche Erklärung in der erklärt wird, dass die Wahl angenommen wird. Diese muss vor der Wahl vorliegen.

§ 15 formale Satzungsänderung

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 16 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Deutsche Diabetes-Hilfe - Menschen mit Diabetes e. V. (DDH-M), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 Schlussbestimmung

(1) Einladungen und Schriftsachen gelten auch dann als schriftlich zugestellt wenn dies mittels E-Mail erfolgt. Sie gelten als zugestellt, sofern sie an die letzte, dem Verein bekannte, Adresse versendet wurden.
(2) Jedes Mitglied erhält eine Satzung sowie etwaige Ergänzungen. Auf Antrag bekommen Mitglieder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf eigene Kosten zugestellt.
(3) Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.
(4) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen.
(5) Mitgliederlisten werden in gedruckter oder elektronischer Form an Organmitglieder oder Mitglieder herausgegeben, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und soweit die Kenntnisnahme erforderlich ist.
(6) Soweit der Verein mit Dritten Vereinbarungen schließt, aus denen seine Mitglieder Vorteile erhalten können, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung der vertraglichen Beziehung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit von Doppelmitgliedschaften durch die Mitgliedschaft des Vereins in einem Gesamtverband. Der Verein stellt sicher, dass die Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck entsprechend verwenden.
(7) Der Verein ist berechtigt die Verwaltung des Mitgliederbestandes an einen externen Anbieter oder eine externe Organisation auszulagern. 

Bremen, 09. Dezember 2012