Die Beitragsordnung wurde am 05. April 2008 wie folgt von dem Ältestenrat beschlossen.
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt EUR 5,--.
(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt EUR 100,--.
(3) Die angegebenen Mitgliedsbeiträge sind als Mindestbeiträge zu verstehen, darüber hinausgehende Zuwendungen werden als einmalige Spende aufgefasst.
(4) Auf Antrag des Mitglieds wird über den Mitgliedsbeitrag eine Bestätigung über Geldzuwendungen ausgestellt. Neben dem Mitgliedsbeitrag aus Abs. 1 und Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 2 fallen Portokosten für die Versendung der Bescheinigung an.
(1) Für Personen mit eingeschränkter finanzieller Leistungskraft (z.B. Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner und Sozialhilfeempfänger) wird der Mitgliedsbeitrag mit Nachweiß ermäßigt.
(2) Der ermäßigte Beitrag beträgt jährlich EUR 2,50.
(3) Für Personen mit stark eingeschränkter finanzieller Leistungskraft kann der Beitrag satzungsgemäß durch Antrag beim Vorstand gestundet oder komplett erlassen werden.
(4) Unter analoger Anwendung von § 2 Abs. 3 dieser Ordnung kann eine Stundung oder ein Beitragserlass auch für juristische Personen ausgesprochen werden, sofern der Vorstand die Mitgliedschaft der juristischen Person als sinnvoll zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele erachtet.
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 15. Januar bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags in voller Höhe im Voraus für das laufende Kalenderjahr fällig.
(2) Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Überweisung. Hierbei ist jeweils der Name und die Mitgliedsnummer anzugeben.